Satzung

des Kreisseniorenrats für den Landkreis Emmendingen e. V.

Eingetragen am 15. Mai 1992, Satzungsänderung vom 11. August 1997

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Name und Sitz

1.  Die auf dem Gebiet der Altershilfe tätigen Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen im Landkreis Emmendingen schließen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft mit dem Namen

 Kreisseniorenrat für den Landkreis Emmendingen

      zusammen.

2.  Innerhalb des Kreisseniorenrates behalten die Mitglieder ihre Selbstständigkeit.
3.  Der Kreisseniorenrat hat seinen Sitz in 79312 Emmendingen.
4.  Der Verein ist im Vereinsregister des  Amtsgerichtes Emmendingen unter der Nr. 399 eingetragen.

§ 2

Zweck und Aufgabe

  1. Der Kreisseniorenrat arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Kreisseniorenrat tritt für die Interessen älterer Menschen im Kreisgebiet ein und versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und politischem Gebiet.
  3. Der Kreisseniorenrat macht Öffentlichkeit, staatliche und kommunale Behörden auf die Probleme älterer Menschen aufmerksam und arbeitet an deren Lösung mit.
  4. Im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit informiert der Kreisseniorenrat ältere Menschen über die betreffenden Angelegenheiten, er sorgt für ihre Beratung und für die Koordinierung von Maßnahmen für die ältere Generation.
  5. Der Kreisseniorenrat für den Landkreis Emmendingen ist Mitglied des Landesseniorenrates Baden-Württemberg.
  6. Der Kreisseniorenrat arbeitet in Übereinstimmung mit dem Landesseniorenrat.
  7. Kreis- und Ortsseniorenräte unterhalten selbst keine Einrichtungen der Altenhilfe.

§ 3

Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Kreisseniorenrates können werden:
    a)  Organisationen, die im Landkreis Emmendingen auf dem Gebiet der Altenhilfe, Beratung und Betreuung der älteren Generation tätig sind,
    b)  Altenwerke, Altengemeinschaften, Altenclubs, Altenbegegnungsstätten sowie sonstige Vereinigungen und Einrichtungen, die jedem älteren Menschen offen stehen,
    c)  Heimbeiräte,
    d)  Vertreter von Heimträgern gemeinnütziger Art,
    e)  Einzelmitglieder, die bereit und in der Lage sind, die Aufgaben des Kreisseniorenrates tatkräftig zu fördern und zu unterstützen.
  2. Über den Antrag zur Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist innerhalb eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung  zulässig.
  3. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Sie Ist schriftlich zu erklären.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zwecke des Kreisseniorenrates zuwider handelt oder dessen Ansehen schädigt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 5

Organe

Organe des Kreisseniorenrates sind

a) Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 6

Mitgliederversammlung

1.  Oberstes Organ des Kreisseniorenrates ist die Migliederversammlung.

     Sie besteht aus:

a)      Den Mitgliedern des Vorstandes,

b)     je einem Delegierten der Organisationen im Landkreis,

c)     je einem Delegierten jeden Altenclubs, jeder Altenbegegnungsstätte sowie jeder sonstigen Vereinigung und Einrichtung älterer Menschen,

d)     je einem Delegierten jedes Heimbeirates,

e)     den Einzelmitgliedern.

2.  Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Sie beschließt die Satzung des Kreisseniorenrates und ihre Änderungen,
  2. sie gibt Empfehlungen für die Arbeit des Kreisseniorenrates,
  3. sie wählt die Mitglieder des Vorstands und zwei Revisoren für die Kassen- und Rechnungsprüfung,
  4. sie entscheidet über Beschwerden nach § 3,
  5. sie beschließt über die eventuelle Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen,
  6. sie genehmigt evtl. Haushaltsplan,
  7. sie nimmt den Rechenschaftsbericht sowie die evtl. Jahresrechnung des Vorstandes entgegen und erteilt Entlassung,
  8. sie kann die Auflösung des Kreisseniorenrates beschließen.

3.  Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

4.  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Sie muss auch einberufen werden, wenn ein Schriftlich begründeter Antrag mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt. Einladungen mit Tagesordnung sind mindestens 10 Tage vorher bekanntzugeben. Wahlen finden alle zwei Jahre statt. Die Einladungen sind schriftlich den Mitgliedern zuzustellen.

5.  Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorsitzenden einzureichen.

6.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied und jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7.  Satzungsänderungen, Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder und der Beschluss zur Auflösung des Kreisseniorenrates bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte der Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so entscheidet in einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung die Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

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Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Schrftführer und einem Rechner,
b) je einem Vertreter, der in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege des Landkreises Emmendingen zusammengefassten Verbände (z. B. Caritas, AWO, DRK),
c) einem Vertreter des Landkreises Emmendingen,
d) zwei weiteren Beisitzern (z.B. Heimbeiräte, Vertreter von Heimträgern),
e) insgesamt fünf Vertreter der
a) Altenwerke,
b) Altenclubs,
c) Seniorengruppen,
d) Sonstigen in der Seniorenarbeit tätigen Gruppenund Einzelmitglieder, höchstens fünf Vertreter.

2.  Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Über die  Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

3.  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie jeder seiner beiden Stellvertreter; jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

4.  Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich einberufen.

5.  Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter, der Schriftführer und Rechner bilden den geschäftsführenden Vorstand. 

§ 8

Kontaktstelle

Der Kreisseniorenrat richtet nach Möglichkeit eine Kontaktstelle ein.

§ 9

Finanzen

  1. Die finanziellen Aufwendungen des Kreisseniorenrates sollen durch öffentliche Zuwendungen und durch Spenden gedeckt werden, evtl. durch Mitgliedsbeiträge oder durch Umlagen bei den Mitgliedern.
  2. Der Kreisseniorenrat stellt jährlich einen Haushaltsplan, soweit dies erforderlich ist, auf.
  3. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Revisoren prüfen die Kassen- und Rechnungsführung und legen das Ergebnis dem Vorstand  und der Mitgliederversammlung vor. 
  5. Alle Mittel des Kreisseniorenrates sind für die in § 2 genannten Zwecke gebunden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Jahresabrechnung zu führen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine pers. Zuwendungen aus Mitteln des Kreisseniorenrates. Ausnahmen sind erstattungsfähige Auslagen, z.B. Reisekosten. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Kreisseniorenrates fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Entschädigungen begünstigt werden.

§ 10

Auflösung

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkries Emmendingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/ mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

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Die bei der Mitgliederversammlung am 21.05.2014 beschlossene Satzung tritt am 21.05.2014 in Kraft. Der Beschluss der Satzungsänderung erfolgt einstimmig. Die von den Mitgliedern durch deren Delegierte unterschriebene Anwesenheitsliste ist Teil des Sitzungsprotokolls

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Emmendingen, den 21.05.2014

Gez. Schlenker Gisela, Vorsitzende

         Gehrke Werner, 1. Stellvertreter

         Zimmer Uwe, 2. Stellvertreter

         Käpernick Helga, Schriftfüherin

         Maurer Franz, Rechner